Abschlussprüfung - Berichte der Klassenräte
Hier werden jährlich am 15. Mai die aktuellen Berichte der Klassenräte hinterlegt.
Sie bleiben bis zum Abschluss der Prüfung sichtbar.
Bewertung und Beurteilung
Aktuelle Regelung siehe folgende Schreiben:
Informationen zwecks Eingaben und Rekurse
... bitte hier klicken für den Download der entsprechenden Mitteilung des SchulamtesRegelungen für den Übertritt zwischen den Schulen
- RS Übergänge_Nov. 2015.pdf (24,1 KiB)
- DeliberaBeschlusse_0470-2015.pdf (123,2 KiB)
- RS 21_2018_Ergaenzung_Durchlaessigkeit_Bildungswege Oberstufe.pdf (28,1 KiB)
- Tabellen_Übergänge zwischen OS.xls (41,5 KiB)
- RS Nr. 32-2016_Uebergaenge zwischen staatl. Schulen und Berufsbildung.pdf (524,8 KiB)
- Liste Übergänge Berufsfachschulen - Oberschulen.doc.pdf (490,5 KiB)
- RS_Schulwechsel in der Oberschule - Termine.pdf (26,5 KiB)
Eignungs- oder Ergänzungsprüfungen für Externe
Rundschreiben Nr. 10/2022
Eignungs- und Ergänzungsprüfungen in der Oberschule
Sehr geehrte Frau Direktorin, sehr geehrter Herr Direktor,
nachdem der Bereich der Eignungs- und Ergänzungsprüfungen durch verschiedene Rechtsquellen auf
Staats- und Landesebene geregelt ist, erhalten Sie mit dem vorliegenden Rundschreiben einen
Gesamtüberblick zu dieser Materie.
1. Begriffsbestimmungen
Unter Eignungsprüfungen versteht man jene Prüfungen, die darauf abzielen, die Eignung für den Besuch
einer bestimmten Klassenstufe eines spezifischen Schultyps bzw. einer Fachrichtung zu erlangen. Diese
werden typischerweise von schulexternen Personen (sog. „Privatisten“) oder von Minderjährigen im
Elternunterricht abgelegt, um eine entsprechende Berechtigung zu erhalten.
Unter Ergänzungsprüfungen versteht man jene Prüfungen, welche darauf abzielen, einen bereits
besuchten Bildungsweg dahingehend zu ergänzen, dass der Besuch anderer Bildungswege ermöglicht wird.
Typischerweise werden Ergänzungsprüfungen von jenen Schüler*innen abgelegt, welche den Übertritt an
einen anderen Schultyp anstreben oder in den ursprünglich besuchten Schultyp zurückkehren
(beispielsweise nach einem Schuljahr im Ausland).
Während Eignungsprüfungen grundsätzlich immer alle Fächer der jeweiligen Klassenstufe umfassen (mit der
Möglichkeit der Anrechnung von Bildungsguthaben durch den Klassenrat), beinhalten Ergänzungsprüfungen
immer nur eine Auswahl von Fächern der betreffenden Klassenstufe.
2. Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfungen finden in einer einzigen Session vor Unterrichtsbeginn statt. Die Schulführungskraft
legt nach Anhörung des Lehrerkollegiums den Terminkalender fest und teilt diesen den Kandidat*innen
rechtzeitig mit.
Zu den Eignungsprüfungen zugelassen sind
a) die externen Kandidat*innen, welche im darauffolgenden Schuljahr die zweite bzw. nächsthöhere
Klasse besuchen möchten, bzw. jene Oberschüler*innen, welche die Schule nach dem 15. März
nicht mehr besuchen,
b) Minderjährige, die sich im Elternunterricht befinden,
c) interne Kandidat*innen, welche bei der Schlussbewertung versetzt worden sind, damit sie eine
höhere Klassenstufe besuchen können.
Voraussetzung für die Zulassung zur Eignungsprüfung ist, dass die internen oder externen Kandidat*innen
im Besitz des Mittelschuldiploms, eines gleichwertigen ausländischen Studientitels oder eines Diploms sind,
welches von der ausländischen Behörde anerkannt wurde. Dabei darf die Dauer der Schullaufbahn nicht
kürzer sein als von den geltenden Bestimmungen vorgesehen. Davon sind jene Schüler*innen
ausgenommen, welche am Tag vor Beginn der Eignungsprüfungen das 18. Lebensjahr erreicht haben.
Laut Artikel 1 Absatz 6/ter.1. des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, müssen die Minderjährigen, die
sich im Elternunterricht befinden, für die Versetzung in die nächste Klassenstufe und bis zur Erfüllung der
Schul- und Bildungspflicht jährlich die Eignungsprüfung als externe Kandidat*innen an jener Schule ablegen,
bei der die Mitteilung über die Inanspruchnahme des Elternunterrichts eingereicht wurde.
Aufgrund des Beschlusses der Landesregierung Nr. 995 vom 15. Dezember 2020 (Neue Rahmenrichtlinien
für die deutschsprachige Abendoberschule) gelten für die Schüler*innen der Abendoberschule die
Bestimmungen laut Beschluss der Landesregierung Nr. 497 vom 10. Mai 2016 nur mehr für die
auslaufenden Erwachsenenkurse der Abendoberschule. Für alle anderen externen Kandidat*innen gelten
die Bestimmungen dieses Rundschreibens.
Laut Artikel 6 des Ministerialdekrets Nr. 5 vom 8. Februar 2021 wird die Prüfungskommission von der
Schulführungskraft, welche den Vorsitz hat, ernannt. Der Vorsitz kann auch delegiert werden. Die
Prüfungskommission setzt sich aus den Lehrpersonen jener Klasse zusammen, über welche die/der
Kandidatin*in die Prüfung ablegen möchte. Dabei muss gewährleistet sein, dass alle Fächer, über welche
die Prüfung abgelegt werden muss, vertreten sind; eventuell können zusätzlich auch Lehrpersonen der
vorgehenden Klassenstufen ernannt werden.
Die Prüfungstätigkeiten dürfen in Unterkommissionen abgewickelt werden, welche aus mindestens drei
Personen einschließlich des Vorsitzenden der Unterkommission bestehen; die kollegiale Verantwortung der
Prüfungskommission bleibt jedoch aufrecht.
Die von den Kandidat*innen eingereichten Prüfungsprogramme werden rechtzeitig überprüft. Als
grundlegende Zulassungsbedingung gilt, dass diese mit den geltenden Rahmenrichtlinien übereinstimmen.
Die Kandidat*innen legen die Eignungsprüfungen über alle Fächer ab, die von den Rahmenrichtlinien für die
jeweilige Klassenstufe vorgesehen sind.
Jene externen Kandidat*innen, die Bildungsguthaben in einem anderen Schultyp oder einer anderen
Fachrichtung aufweisen (aufgrund von Versetzung bzw. Eignung), müssen die Eignungsprüfung über all
jene Fächer und Klassenstufen ablegen, für welche sie nicht die entsprechende Eignung bzw. Versetzung
aufweisen können.
Das Prüfungsformat (z.B. in schriftlicher, grafischer, praktischer oder mündlicher Form) soll geeignet sein,
um festzustellen, ob die Schüler*innen über die notwendigen Kompetenzen verfügen.
Jene/r Kandidat*in, welche/r die Eignungsprüfung über mehrere Klassenstufen ablegt, muss über die Inhalte
jeder Klassenstufe geprüft werden; die Bewertung der Prüfung muss dabei getrennt für die jeweilige
Klassenstufe erfolgen.
Für die Kandidat*innen mit einer bescheinigten Lernstörung legt die Kommission für die Abwicklung der
Prüfung die jeweiligen Modalitäten inkl. eventueller Ausgleichsmaßnahmen fest.
Die/Der Kandidat*in besteht die Eignungsprüfung, wenn sie/er in allen Fächern eine positive Bewertung von
mindestens 6/10 erreicht. Die von der Prüfungskommission beschlossenen Bewertungen sind definitiv; es
besteht keine Möglichkeit für weitere Prüfungen in derselben Prüfungssession (keine Aufholprüfungen).
3. Ergänzungsprüfungen
Die wesentlichen Bestimmungen zu den Ergänzungsprüfungen wurden bereits mit Rundschreiben Nr.
21/2021 (Durchlässigkeit zwischen den Bildungswegen der Oberstufe) mitgeteilt und werden im Folgenden
zusammenfassend wiedergegeben:
Die Ergänzungsprüfungen werden in der Regel vor Unterrichtsbeginn von einer an der Zielschule
eingerichteten Prüfungskommission durchgeführt.1
Die Schulführungskraft legt nach Anhörung des Lehrerkollegiums den Terminkalender fest und teilt diesen
den Kandidat*innen rechtzeitig mit. Der Prüfungskommission, welche von der Schulführungskraft ernannt
wird, gehören als Vorsitzende*r die/der Schuldirektor*in und als Mitglieder die Lehrpersonen der betroffenen
Fächer an. Die/Der Schuldirektor*in kann den Vorsitz an eine Lehrperson der Schule übertragen. Die
Prüfungskommission muss aus mindestens drei Personen bestehen.
Die Ergänzungsprüfungen sind vorgesehen für
a) Schüler*innen, welche in die 3. 4. oder 5. Klasse versetzt wurden und in eine andere Fachrichtung,
einen anderen Schwerpunkt oder eine andere Oberschule wechseln möchten,
b) Schüler*innen, welche nicht in die 4. oder 5. Klasse versetzt wurden, daher dieselbe Klassenstufe
wiederholen und in eine andere Fachrichtung, einen anderen Schwerpunkt oder in eine andere
Oberschule wechseln möchten,
c) Schüler*innen, welche einen Antrag um einen Übertritt in eine andere Fachrichtung oder einen anderen
Schultyp innerhalb des ersten Schuljahres nach dem 31. Jänner stellen,
d) Schüler*innen, welche ein Auslandsjahr absolviert haben und für die Wiedereingliederung an die
Herkunftsschule Ergänzungsprüfungen ablegen müssen.
Folgendes ist zu beachten:
a) Für den Übertritt nach der erfolgreich abgeschlossenen 1. Klasse in die 2. Klasse einer anderen
Fachrichtung oder einer anderen Schule der Oberstufe ist keine Ergänzungsprüfung vorgesehen.
b) Für einen Wechsel von der Oberschule in die 4. und 5. Klasse der Berufsbildung gelten die
Bestimmungen laut Artikel 5 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 470/2015. Für die Schüler*innen
der Erwachsenenkurse der Abendoberschule ist keine Zulassung zu den Ergänzungsprüfungen
vorgesehen.
Die Kandidat*innen legen die Ergänzungsprüfungen über jene Fächer ab, welche in der Tabelle des
Rundschreibens der Bildungsdirektion Nr. 21 vom 4. Mai 2021 festgelegt sind. Falls ein/e Kandidat*in den
Übertritt innerhalb einer Fachrichtung oder eines Schwerpunkts beantragt, bei welchem sich nur eine oder
mehrere Fremdsprachen vom Curriculum unterscheiden, so muss nur über die entsprechenden
Fremdsprachen eine Prüfung abgelegt werden.
Das vom Lehrerkollegium beschlossene Verfahren soll das für das jeweilige Fach geeignete Prüfungsformat
(z.B. in schriftlicher, grafischer, praktischer oder mündlicher Form) festlegen und dazu geeignet sein, um
festzustellen, ob die Schüler*innen über die notwendigen Kompetenzen verfügen. Es beschränkt sich somit
auf die für eine erfolgreiche Weiterführung des Bildungsweges unmittelbar notwendigen Kompetenzen.
Damit sich die Schüler*innen gezielt auf die Prüfungen vorbereiten können, ist es notwendig, dass frühzeitig
ein Kontakt mit den Fachlehrpersonen hergestellt wird und den Schüler*innen rechtzeitig an die individuelle
Situation angepasste Prüfungsprogramme und eventuelle weitere Lernmaterialien ausgehändigt werden.
Mit Artikel 4 des Beschlusses der Landesregierung vom 3. Juni 2014, Nr. 658, wurde festgelegt, dass die
Schüler*innen, welche ein Auslandsjahr absolviert haben, verpflichtet sind, in den für die Fachrichtung
kennzeichnenden Fächern, welche an der Auslandsschule entweder nicht belegt wurden oder welche dort
1 Siehe Artikel 6 des Beschlusses der Landesregierung vom 21. April 2015, Nr. 470, und Artikel 4 des Ministerialdekrets
Nr. 5 vom 8. Februar 2021 negativ bewertet wurden, innerhalb 31. August eine Ergänzungsprüfung über die grundlegenden
Kompetenzen gemäß Artikel 2, Absatz 2 des genannten Beschlusses der Landesregierung Nr. 658/2014
abzulegen, damit eine globale Bewertung vorgenommen werden kann, welche die Zuweisung des
Schulguthabens erlaubt. Alle weiteren Details inkl. der Fächer für die zur Wiedereingliederung erforderlichen
Ergänzungsprüfungen sind im Rundschreiben des Schulamtsleiters Nr. 31 vom 16. Oktober 2014 enthalten.
Die/Der Kandidat*in besteht die Ergänzungsprüfung, wenn sie/er in den jeweiligen Fächern eine positive
Bewertung von mindestens 6/10 erreicht.
In Artikel 10, Absatz 6 des Beschlusses der Landesregierung vom 14. Dezember 2021, Nr. 1083, wurde im
Falle eines Nichtbestehens der Ergänzungsprüfung Folgendes festgelegt: „Falls ein Schulwechsel an das
Bestehen von Ergänzungsprüfungen geknüpft ist, erfolgt die Einschreibung an der Zielschule mit Vorbehalt.
Sollte dieser Vorbehalt aufgrund eines negativen Ergebnisses der Ergänzungsprüfungen nicht aufgelöst
werden, hat die betreffende Schülerin oder der betreffende Schüler das Recht, sich innerhalb von 5 Tagen
nach Bekanntgabe des genannten Ergebnisses wieder an der Herkunftsschule einzuschreiben und den
Bildungsweg dort fortzusetzen.“
4. Rechtsquellen
Die Bestimmungen zu den Eignungs- und Ergänzungsprüfungen sind in diversen Rechtsquellen enthalten.
Im Folgenden ein entsprechender Überblick über die wichtigsten:
• Das Ministerialdekret Nr. 5 vom 8. Februar 2021, welches am 12. März 2021 veröffentlicht wurde, regelt
die Ergänzungs- und Eignungsprüfungen.
• Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 995 vom 15. Dezember 2020 wurden die neuen Richtlinien für
die Abendoberschule erlassen.
• Mit Artikel 1 Absatz 6/ter und Absatz 6/ter.1. des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, wurden
Neuerungen in Bezug auf den Elternunterricht erlassen. Das Rundschreiben der Landesschuldirektorin
Nr. 5 vom 28. Januar 2022 enthält weitere Informationen.
• Im Rundschreiben der Landesschuldirektorin Nr. 21 vom 04. Mai 2021 (Durchlässigkeit zwischen
Bildungswegen der Oberstufe) wurden die bereits geltenden Richtlinien für die Ergänzungsprüfungen
laut Artikel 6 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 470 vom 21. April 2015 erläutert.
• Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1083 vom 14. Dezember 2021 wurden die Modalitäten für die
Einschreibung in die Grund-, Mittel- und Oberschulen sowie in die Schulen der Berufsbildung geregelt.
• Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 658 vom 3. Juni 2014 wurden die Bewertung von Schüler*innen
der Oberschulen Südtirols, welche ein Schuljahr oder einen Teil des Schuljahrs im Ausland absolvieren,
geregelt. Mit Rundschreiben des Schulamtsleiters Nr. 31/2014 wurden die Fächer für die
Wiedereingliederung veröffentlicht.
Eignungsprüfungen für Schüler*innen im Fernunterricht
Laut Artikel 1 Absatz 6/ter.1. des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, müssen die Minderjährigen, die
sich im Elternunterricht befinden, für die Versetzung in die nächste Klassenstufe und bis zur Erfüllung der
Schul- und Bildungspflicht jährlich die Eignungsprüfung als externe Kandidat*innen an jener Schule ablegen,
bei der die Mitteilung über die Inanspruchnahme des Elternunterrichts eingereicht wurde.
Informationen dazu siehe oben